Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat mit Urteil vom 19. Dezember 2014 zwei ehemaligen Mietern türkischer Herkunft eine Entschädigung von jeweils 15.000,00 EUR wegen Verstoßes der beklagten Vermieterin gegen das Diskriminierungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz (AGG) zugesprochen.
Nachdem die Vermieterin die Immobilie erworben hatte, erhöhte diese zunächst allen Bestandsmietern gegenüber die Miete mit der Folge, dass viele von ihnen kündigten. Die Kläger taten dies jedoch ebensowenig wie einige andere Mietvertragsparteien deutscher, mitteleuropäischer, arabischer und türkischer Herkunft. Nachfolgend versandte die Beklagte ein weiteres Mieterhöhungsverlangen lediglich an die Kläger und zwei weitere Mietvertragsparteien arabischer bzw. türkischer Herkunft und nicht an alle verbliebenen Mieter, obwohl die Wohnungen in Größe, Ausstattung etc. teilweise vergleichbar waren. Daraufhin kündigten die Kläger. In der Folge gewährte die Vernmieterin denjenigen Mietvertragsparteien, die gekündigt hatten, in unterschiedlichem Umfang erbetene Räumungsfristen und versagte eine solche den Klägern, deren neue Wohnung erst nach dem Ende ihres alten Mietvertrages bezugsfertig wurde.
Aufgrund der Gesamtumstände in dem Verhalten der Beklagten kam das Amtsgericht zu dem Schluss, dass diese gegen das Verbot der Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft gemäß § 19 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichheitsgesetz) verstoßen habe. Nur gegenüber Mietern türkischer oder arabisch-orientalischer Herkunft wurde die Miete im selben Zeitraum eine 2 ½-fach höhere Mietsteigerung geltend gemacht als gegenüber den anderen Mietern verlangt.
Die Höhe der Entschädigung wurde auf jeweils 15.000,00 EUR festgesetzt. Dieser Betrag entschädigt die Kläger zunächst nur dafür, dass sie sich wegen des Vorgehens des Vermieters gezwungen gesehen hatten, das Mietverhältnis zu beenden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 19.12.2014 -25 C 357/14 (Volltext hier).