Milieuschutz in Berlin

Gem. § 172 Abs.- 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde soziale Erhaltungsverordnungen erlassen, unter anderem mit dem Ziel, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in einem Gebiet aus besonderen städtebaulichen Gründen zu erhalten und einer sozialen Verdrängung entgegenzuwirken bzw. vorzubeugen (soziales Erhaltungsrecht).

In ausgewiesenen Milieuschutzgebieten kann gem. § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB durch Rechtsverordnung mit einer Dauer von höchstens 5 Jahren bestimmt werden, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Darüber hinaus sind der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen genehmigungsbedürftig.

In bestimmten Ausnahmefällen ist die Genehmigung zwingend zu erteilen, möglicherweise kommt auch eine Genehmigung unter Auflagen in Betracht.

In Berlin gibt es derzeit (Juni 2021) ca. 65 Milieuschutzgebiete und es befinden sich zahlreiche Gebiete in der Prüfung. Es steht zu erwarten, dass weitere Gebiete zu Milieuschutzgebieten erklärt werden.

Bei geplanter Begründung von Wohnungseigentum sowie bei der Planung von Modernisierungsmaßnahmen ist zu prüfen, ob das Objekt in einem Milieuschutzgebiet liegt. Sodann wären gegebenenfalls die entsprechenden Voraussetzungen gemäß der jeweiligen Satzungen der einzelnen Bezirke zu prüfen und das entsprechende Antragsverfahren ist zu durchlaufen.

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