Mit Urteil vom 27.02.2015 – V ZR 114/14 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Bestellung des Verwalters grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden. Hiervon kann nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden.