Verhandeln die Parteien nach Kündigung eines Bauvertrags über dessen Fortsetzung, ist regelmäßig die Verjährung eines Vergütungsanspruchs aus § 649 Satz 2 BGB gehemmt (BGH, Urteil vom 05.06.2014, Az: VII ZR 285/12).

Gegenstand der Verhandlungen gemäß § 203 Satz 1 BGB sind der „Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände“. Damit ist im Sinne eines Lebenssachverhalts die Gesamtheit der tatsächlichen Umstände gemeint, die nach dem Verständnis der Verhandlungsparteien einen Anspruch erzeugen, wobei das Begehren nicht besonders beziffert oder konkretisiert sein muss. Dieser Lebenssachverhalt wird grundsätzlich in seiner Gesamtheit verhandelt. Damit werden sämtliche Ansprüche, die der Gläubiger aus diesem Sachverhalt herleiten kann, von der Hemmung der Verjährung erfasst. Ausnahmsweise wirkt die Hemmung nicht für einen abtrennbaren Teil eines Anspruchs, wenn die Parteien nur über den anderen Teil verhandelt haben. Eine solche Beschränkung der Hemmungswirkung muss sich aus dem Willen der Verhandlungsparteien eindeutig ergeben (BGH, Urteil vom 19. November 1997 –IV ZR 357/96,NJW 1998,1142).

Der BGH entschied, den Verhandlungen habe die Vorstellung zugrunde gelegen, der Schuldnerin könne ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung aus § 649 Satz 2 BGB zustehen. Dieser Anspruch bestand nur, wenn dem Besteller und Beklagten ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nicht zustand. Die dafür maßgeblichen Umstände waren streitig. Eine Umsetzung der Kündigung war daher für beide Vertragsparteien risikobelastet und praktisch schwierig. Deshalb hätten die Parteien über die Möglichkeiten, das Bauvorhaben fortzuführen, korrespondiert und gesprochen.

Damit sei über den einheitlichen Lebenssachverhalt verhandelt worden, der sich aus dem Werkvertrag, den Schwierigkeiten der Vertragsverwirklichung, der Kündigung und den Abhilfemöglichkeiten zusammensetzte. Aus diesem Lebenssachverhalt folge auch der Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB. Diesen Teil des Lebenssachverhalts hätten die Parteien von ihren Verhandlungen gerade nicht ausgeschlossen. Er habe vielmehr den Hintergrund der Verhandlungsbemühungen gebildet.