Der Bundesgerichtshof hat in einem am 16.02.2016 veröffentlichten Urteil vom 20.01.2016, Az. VIII ZR 152/15 entschieden, dass eine im Mietvertrag vereinbarte Formularklausel über eine Abrechnungsfrist keine Ausschlusswirkung für Nachforderungen des Mieters hat, wenn diese nicht eingehalten wird. In dem Mietvertrag, der vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 01.09.2011 abgeschlossen wurde, war zur Abrechnung der Heizkosten folgende Klausel enthalten:

„Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres ist über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen. […]“,

Seit der Mietrechtsreform 2011 hat der Vermieter eine Abrechnungs- und Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode einzuhalten, nach deren Ablauf Nachforderungen ausgeschlossen sind.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich aus der zitierten Klausel nicht entnehmen lasse, dass der Vermieter nach Ablauf der Frist mit Nachforderungen ausgeschlossen ist. Die Klausel verpflichtet den Vermieter lediglich zu einer Abrechnung innerhalb der vereinbarten Frist. Der Mieter hat bei nicht fristgerechter Abrechnung lediglich das Recht, laufende Vorauszahlungen zurückzubehalten oder eine Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen zu verlangen, über die noch nicht abgerechnet worden ist.