Nach dem Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 28.01.2015 – 7 C 52/14 – muss der Mieter keine Energieeinsparungsmaßnahmen dulden, wenn er auch 10 Jahre nach Durchführung der Maßnahme immer noch keine Kosteneinsparung bezüglich der Energieausgaben gegenüber der durch die Maßnahme durchgeführten Mieterhöhungen erzielt hat.

Der Gedanke von § 25 Abs. 1 EnEV muss auch im Rahmen des § 555d Abs. 1 BGB berücksichtigt werden. Bei der wirtschaftlichen Härte nach § 555d Abs. 2 Satz 2 BGB handelt es sich um etwas anderes als bei der Unwirtschaftlichkeit der Maßnahme im Sinne von § 25 Abs. 1 EnEV; die Unwirtschaftlichkeit der Maßnahme nach § 25 Abs. 1 EnEV kann der Mieter bereits bei der Duldung von Modernisierungsmaßnahmen geltend machen.