Zeitweiser Unterlassungsanspruch gegen rauchende Nachbareigentümerin

AG München, Urteil vom 28.04.2014, Az.: 485 C 28018/13 WEG

Des AG München hat mit Urteil vom 28.04.2014 entschieden, dass zwar kein Anspruch auf eine ganztägig rauchfreie Umgebung besteht. Ein Wohnungseigentümer kann aber verlangen, dass ihm zu bestimmten Zeiten eine Lüftung der Wohnung ohne Geruchsbelästigung möglich ist. Für begrenzte Zeiträume zur Nachtzeit, mittags und abends hat das Gericht der beeinträchtigten Wohnungseigentümerin einen Unterlassungsanspruch gegen die rauchende Nachbarin zuerkannt.
Aus § 14 WEG ergibt sich die Verpflichtung jedes Wohnungseigentümers, von im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehende Nachteile entstehen. Im vorliegenden Fall war dieses Maß überschritten und eine zeitliche Einschränkung geboten. Die rauchende Nachbareigentümerin muss verhindern, dass aus ihrer Wohnung zu bestimmten Zeiten Rauch in die Nachbarwohnung dringt.

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