Stark rauchender Mieter: Räumungsurteil bestätigt!
LG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2014, Az. 21 S 240/13
Das LG Düsseldorf hat in einem Berufungsverfahren mit Urteil vom 26.06.2014 die Entscheidung der Vorinstanz (AG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2013, Az. 24 C 1355/13 (Volltext hier) bestätigt.
Auch nach der Entscheidung des Amtsgerichts und des Landgerichts Düsseldorf bleibt es dabei, dass das Rauchen in der Wohnung für sich genommen kein vertragswidriges Verhalten eines Mieters darstellt und keine fristlose oder ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt. Im vorliegenden Fall lag der schwerwiegende Pflichtenverstoß des Mieters jedoch darin, dass dieser keine Maßnahmen getroffen hat, um insbesondere zu verhindern, dass der Zigarettenrauch in den Hausflur zieht. Es handelte sich um einen extrem starken Raucher, der die Geruchsbelästigung seiner Mitmieter sogar noch gefördert hatte, indem er seine Wohnung unzureichend gelüftet und seine zahlreichen Aschenbecher nicht leerte. Der Mieter war zuvor mehrfach erfolglos abgemahnt worden, wobei das Gericht eine mehrfache mündliche Abmahnung für ausreichend erachtet hat.
Dem Mieter wurde eine Räumungsfrist bis 31.12.2014 unter Rücksicht darauf gewährt, dass dieser bereits seit ca. 40 Jahren in der Wohnung lebt. Das Urteil des LG Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Für das LG Düsseldorf hat die Frage grundsätzliche Bedeutung, ob die durch das Rauchen eines Mieters verursachten Immissionen innerhalb eines Mehrfamilienhauses einen Kündigungsgrund darstellen können.
Entscheidung im Volltext hier.