Der Vermieter kann bei Vorenthaltung der Mietsache als Nutzungsentschädigung nicht nur die vereinbarte Miete (§ 546a Abs. 1 Alt. 1 BGB), sondern weitergehend auch die für vergleichbare Objekte ortsübliche Miete (§ 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB) verlangen. Diese ist  anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages ortsüblichen Miete (Marktmiete), nicht hingegen nach Maßgabe der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB) zu bestimmen (BGH, Urteil vom 18.01.2017 -VIII ZR 17/16-).