Mit Urteil vom 25.02.2016 – VII ZR 49/15 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein späterer Erwerber nicht an eine frühere Abnahme gebunden ist.

Die beanstandete Klausel in dem Vertrag lautete: „Die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums ist bereits erfolgt. Der Verkauf gilt nach Maßgabe dieser Abnahme als vereinbart.“

Zunächst stellt der BGH fest, dass eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die nach Entstehen der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft und Abnahme des Gemeinschaftseigentums vertragschließenden Erwerber („Nachzügler“) an eine durch frühere Erwerber bereits erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums bindet, ist wegen mittelbarer Verkürzung der Verjährung gemäß § 309 Nr. 8 b) ff) BGB unwirksam ist.

Hier hatte sich dann der Bauträger auf die Unwirksamkeit der Vertragsklausel berufen, nachdem er Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums ausgesetzt worden war. Der BGH entschied aber, dass es dem Bauträger als Verwender der von ihm gestellten, unwirksamen Formularklausel nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich darauf zu berufen, dass der Vertrag sich noch im Erfüllungsstadium befinde und deshalb ein Anspruch aus § 637 Abs. 3 BGB nicht bestehe.