Das AG Potsdam hat mit Urteil vom 27.09.2018 – 23 C 93/17 – in einem Rechtsstreit über die Herabsetzung der Miete nach § 556g BGB die Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit Mietpreisbegrenzung vom 08.12.2015, veröffentlicht im Gesetze- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil II – Verordnungen vom 15.12.2015, Nr. 65, für unwirksam erklärt.
Mit dieser Verordnung wurde zum 01.01.2016 in Potsdam sowie 30 weiteren Städten und Gemeinden im Berliner Umfeld die zulässige Miete bei neuen Wohnungsmietverträgen der Höhe nach begrenzt.
Nach der Entscheidung des Amtsgerichts haben die klagenden Mieter keinen Anspruch auf Anpassung der Miete. Gemäß § 556d Abs. 1 BGB darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen, falls die vermietete Wohnung in einem Gebiet mit angespannten Wohnungsmärkten liegt und diese Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmt sind (§ 556d Abs. 2 BGB). Mangels Wirksamkeit der Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit Mietpreisbegrenzung vom 08.12.2015 werde die streitgegenständliche Wohnung nicht von der Regelung gemäß § 556d ff. BGB erfasst. Der Gesetzgeber habe durch § 556d Abs. 2 Satz 4 BGB vorgeschrieben, dass die Rechtsverordnung eine Begründung enthalten muss. Nach dem Gesetzeszweck der Regelung sei es erforderlich, dass die gesetzlich vorgeschriebene Begründung mit der Rechtsverordnung veröffentlicht werde.
Mit dieser Entscheidung schließt sich das Amtsgericht Potsdam den Entscheidungen des LG München I, Urteil vom 06.12.2017 – 14 S 10058/17 -, des LG Hamburg, Urt. v. 14.6.2018 – 333 S 28/17 – und des LG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.03.2018 – 2-11 S 183/17 – an.
Somit ist nun auch in Brandenburg die erlassene Verordnung aus formellen Gründen unwirksam. Der Mangel kann auch durch eine nachgeschobene Begründung nicht rückwirkend geheilt werden.