Mit Urteil vom 19. Januar 2017 – VII ZR 301/13 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Besteller Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen kann.
Allerdings kann der Besteller berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-) Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller aus-drücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.
Möglich sind dem Besteller in diesem Fall die Selbstvornahme und die Geltendmachung von Aufwendungsersatz, auch als Vorschuss (§ 634 Nr. 2 BGB), der Rücktritt vom Vertrag und die Geltendmachung von Minderungsansprüchen (§ 634 Nr. 3 BGB) und die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 634 Nr. 4 BGB).