Das Landgericht hat mit Beschluss vom 07.12.2017 – 67 S 218/17 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Bestimmungen zur sog. Mietpreisbremse (§ 556d I, II BGB) mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig sind.
Das LG vertritt die Auffassung, dass § 556d I, II BGB gegen Art. 80 I 2 und Art. 3 I GG verstoßen, da der Bundesgesetzgeber die staatliche Preisintervention nicht allein vom Vorliegen eines angespannten kommunalen Wohnungsmarktes, sondern zusätzlich von der politischen Willensbildung auf Landesebene und der darauf beruhenden Entscheidung der jeweiligen Landesregierung abhängig gemacht hat, ob sie von der Ermächtigung des § 556d II 1 BGB zum Erlass einer entsprechenden Verordnung Gebrauch macht oder nicht. Damit hat er eine bloße Inkraftsetzungsermächtigung geschaffen, die den Landesregierungen als Verordnungsadressaten auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 556d II 1 BGB vollständige politische Entscheidungsfreiheit zum Verordnungserlass einräumt. Eine derart weit gefasste Delegation des Bundesgesetzgebers wäre aber nach der Rechtsprechung des BVerfG unzulässig.