Begrenzung der Mieterhöhung auf 15 % innerhalb von drei Jahren wirksam
Die Wohnraummiete in Berlin darf nach Inkrafttreten der Kappungsgrenzen-Verordnung vom 7. Mai 2013 nur noch um 15 % innerhalb von drei Jahren erhöht werden. Dies hat die ZK 67 des Landgerichts Berlin mit Urteil vom 03.07.2014 -Az. 67 S 121/14- entschieden. Es sei Sache der Zivilgerichte, die Wirksamkeit dieser Verordnung in eigener Zuständigkeit zu überprüfen. Diese Überprüfung habe ergeben, dass die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung wirksam sei, so die Mietberufungskammer.
Der Berufungskläger hatte mit seiner vom Amtsgericht Wedding zugelassenen Berufung geltend gemacht, die Wohnraummiete könne in Berlin auch weiterhin gemäß § 558 Abs. 3 Satz 1 BGB um bis zu 20 % innerhalb von drei Jahren erhöht werden. Die Kammer ist dieser Auffassung des Vermieters nicht gefolgt, hat aber die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.