Der Bundesgerichtshof hat am 30.07.2015 (Beschluss vom 30.07.2015 – VII ZR 70/14) entschieden, dass ein Mangel auch dann vorliegt, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Werks führt. Wirkt sich eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur in geringem Maße nachteilig aus, kann dies zwar die Prüfung veranlassen, ob Mängelansprüchen des Auftraggebers der Einwand entgegensteht, der Mängelbeseitigungsaufwand sei unverhältnismäßig. Am Vorliegen eines Mangels in derartigen Fällen ändert dies aber nichts.