Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 228/14 entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer schuldet.

In dem Rechtsstreit ging es um eine Klage der GEMA, die die Urheberrechte ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern wahrnimmt.

Die beklagte Eigentümergemeinschaft leitet über eine Gemeinschaftsantenne per Satellit empfangene Sendesignale durch ein Kabelnetz in die Wohnungen der Wohnanlage weiter.

Da die Sendesignale von einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich in die Wohnungen der dieser Gemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer übermittelt werden, besteht kein Unterschied zwischen dem Empfang mittels einer gemeinsamen Satellitenschüssel und Weiterleitung über ein Kabelnetz in die einzelnen Wohnungen und dem Fall, dass jeder einzelne Eigentümer für seine eigene Wohnung eine gesonderte Antenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in seiner Wohnung weiterleitet.

Es liegt keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, weil die Wiedergabe auf „besondere Personen“ beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiterleitet, ist das daher gleichfalls als eine Wiedergabe anzusehen, die auf „besondere Personen“ beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter.

Unsere Empfehlung:

Mit seiner Entscheidung nimmt der Bundesgerichtshof den Forderung der GEMA und anderer Verwertungsgesellschaften (z.B. VG Media) gegenüber Wohnungseigentümergemeinschaften die Grundlage. Insbesondere VG Media hatte in der Vergangenheit verstärkt Vergütungsansprüche gegenüber Wohnungseigentümergemeinschaften erhoben.

Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist auch die in der Vergangenheit häufig getroffene Unterscheidung nach der Größe der Eigentümergemeinschaft obsolet geworden. Verwertungsgesellschaften waren bei Anlagen bis zu 75 Wohneinheiten von einer Weiterleitung im nachbarschaftlichen Verhältnis ausgegangen und hatten erst bei darüber hinausgehenden Größen eine öffentliche Wiedergabe angenommen. Der Bundesgerichtshof geht bei geschlossenen Gruppen wie Wohnungseigentümergemeinschaften grundsätzlich nicht von einer öffentlichen Weiterleitung sondern einer „privaten Gruppe“ aus.

Die von Wohnungseigentümergemeinschaften geschlossenen Verträge mit Verwertungsgesellschaften sollten gekündigt werden. Sofern für die Vergangenheitsvergütungen an die Verwertungsgesellschaften Beiträge unter Vorbehalt entrichtet worden sind, können diese unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zurückgefordert werden.

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