Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14 – entschieden, dass bei einem wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 nichtigen Werkvertrag kein Anspruch auf Rückforderung des bereits gezahlten Werklohn besteht, selbst wenn die Werkleistung mangelhaft ist.

Die Parteien hatten einen Werklohn von 10.000 € ohne Umsatzsteuer für Dachausbauarbeite vereinbart. Der Beklagte führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Besteller hatte den geforderten Betrag gezahlt. Mit der Klage begehrt er jetzt Rückzahlung von 8.300 € wegen Mängeln der Werkleistung.

Das Oberlandesgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der beklagte Unternehmer hat bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem er mit dem Kläger, der dies auch zu seinem Vorteil ausgenutzt hat, vereinbart hatte, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen (BGH, Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13 und vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13).

Der Besteller hat auch keinen Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten (Unternehmers), die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist es, die Schwarzarbeit zu verhindern, so dass nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot verstößt sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung.

Auch die Grundsätze von Treu und Glauben stehen der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift.