Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 07.05.2015 -15 U 17/14- einen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens verneint und einen materiell-rechtlichem Schadensersatzanspruch abgelehnt.

Die Klägerin hatte weder einen Schadensersatzspruch wegen Verzugs noch aus werkvertraglichen Regelungen aufgrund eines Sachmangels bzw. einer mangelhaft erbrachten Werkleistung.

Der Besteller hatte weder die angeblichen Mängel angezeigt noch wurde der beklagte Werkunternehmer unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung oder Nacherfüllung aufgefordert. Da der Unternehmer die Nacherfüllung nicht verweigert hat und diese auch nicht fehlgeschlagen oder unzumutbar ist, war eine Fristsetzung auch nicht entbehrlich.