Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.1.2017 – VIII ZR 249/15 – über die Frage entschieden, ob der Vermieter einer Eigentumswohnung auch noch nach Ablauf der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB für die Abrechnung über die Betriebskosten eine Nachforderung geltend machen kann, wenn der WEG-Verwalter verspätet abgerechnet hat. Dies hat der BGH verneint.

Wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung (WEG-Abrechnung) nicht rechtzeitig vorliegt, verliert der Vermieter somit Nachzahlungsansprüche aus einer verspätet erstellten Betriebskostenabrechnung.

Eine Nachforderung kann der Vermieter nach Ablauf der Ausschlussfrist nur geltend machen, wenn er die Verspätung nach § 556 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB nicht zu vertreten hat,. Hierfür ist der Vermieter darlegungs- und beweisbelastet.

Eine hiervon abweichende Regelung im Mietvertrag ist gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksam.