Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4.11.2015 – VIII ZR 217/14 – über die Rechtmäßigkeit der vom Berliner Senat am 07.05.2013 erlassenen Kappungsgrenzenverordnung entschieden. Nach dieser wird die für die Erhöhung von Bestandsmieten geltende allgemeine Kappungsgrenze von 20 % für die Dauer von fünf Jahren auf 15 % herabgesetzt (§ 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB). Entscheidend waren hierfür zwei Gesichtspunkte:

Zum einen war die Frage zu beantworten, ob die ordentlichen Zivilgerichte zur Prüfung der Norm überhaupt die notwendige Kompetenz hatten. Dies hat der BGH bejaht und entschieden, dass die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung (§ 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Die Herabsenkung der Kappungsgrenze um 5 % für einen begrenzten Zeitraum von 5 Jahren stellt nach Ansicht des BGH keinen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgrundrechte der Vermieter dar. Das Gericht bejaht die Notwendigkeit einer Regulierung angesichts teilweise extrem steigender Mieten in Ballungsräumen und hält die Herabsetzung der ohnehin vorhandenen Kappungsgrenze für ein ausreichend mildes Mittel.

Zum anderen war, sozusagen berlinspezifisch, zu prüfen, ob die Verordnung innerhalb der Ermächtigungsgrundlage erlassen wurde, da sie unterschiedslos das gesamte Stadtgebiet umfasst. Auch hier sieht der BGH keine Bedenken. Die Ermächtigungsgrundlage gibt einen weiten Ermessensspielraum. Eine notwendige Beschränkung auf einzelne Stadtteile ist aus der Norm nicht ableitbar. Auch wird der Vermieter hierdurch nicht in seinen Grundrechten verletzt. Dies begründet der BGH damit, dass nicht nachgewiesen ist, dass eine stadteil- oder anderweitige Unterscheidung einen gleichartigen Effekt auf die Entwicklung der Bestandsmieten haben würde. Angesichts der in den einzelnen Stadtteilen mit herausgehobener zentraler Lage oder Funktion wirkenden vielfältigen Impulse und der hierdurch ausgelösten spezifischen Labilität des Wohnungsmarktes sei die notwendige Gefährdung der ausreichenden Versorgung mit bezahlbaren Mietwohnungen grundsätzlich räumlich nicht exakt eingrenzbar.