Nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 18.07.2014 -Az. 9 U 100/13- kommt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch in Fällen sog. faktischer Duldung zur Anwendung, wenn der Eigentümer eines Grundstücks wesentliche Beeinträchtigungen beispielsweise durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück deshalb hinnehmen muss, weil ihm eine rechtzeitige Abwehr dieser Beeinträchtigung unverschuldet nicht möglich ist.

Entstandene Beschädigungen durch Risse im Mauerwerk an Wänden bzw. Bodenfliesen sind wesentliche Beeinträchtigungen, die der Nachbar nicht hinnehmen muss. Die Beschädigungen wurden durch Erdbohrarbeiten auf dem Gelände des benachbarten Beklagten-Grundstücks, welche bis zu 100 m in die Tiefe gingen und eine Erdsenkung auf dem Nachbargrundstück hervorriefen, verursacht. Diese konnte der Nachbar aufgrund der fehlenden Vorhersehbarkeit nicht rechtzeitig abwehren.

Der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 909 Abs. 2 S. 2 BGB besteht nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig dann, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die zwar rechtswidrig sind und deshalb nicht geduldet werden müssen, der betroffene Eigentümer jedoch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, solche Störungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden, und die dadurch entstehenden Nachteile das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten (vgl. BGH NJW 1984, 2207, 2208 m. w. N.). Der Ausgleichsanspruch ist dabei nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, sondern hat auch andere Störungen, insbesondere Beschädigungen wegen einer unzulässigen Vertiefung (§ 909 BGB) oder Erschütterungen zum Gegenstand.