LG München I, Beschluss vom 11.09.2014, Az. 1 T 15087/14
1. Bei der Entlastung des Verwalters und der Genehmigung der Jahresabrechnung handelt es sich keineswegs um zwingend miteinander verbundene Beschlussgegenstände, sondern vielmehr um grundsätzlich getrennte Entscheidungen, welche unterschiedliche Gegenstände betreffen.
2. Die Genehmigung der Jahresabrechnungen durch die Wohnungseigentümerversammlung enthält also keine konkludente Billigung der von dem Verwalter getätigten Ausgaben.