Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.03.2017 – VII ZR 269/15 zur Verbrauchereigenschaft einer als Außengesellschaft rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts entschieden. Sind deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person, ist die GbR unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbstständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung.