In einem Verfahren unter Beteiligung unserer Kanzlei in der ersten und zweiten Instanz hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.09.2014, Az. XII ZR 56/11 zu Verwaltungskosten und Centermanagementkosten entschieden.

Die Umlage von „Verwaltungskosten“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages über Geschäftsräume sei nicht überraschend im Sinne von § 305c BGB. Ebenso wenig verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, auch wenn die Klausel keine Bezifferung oder höhenmäßige Begrenzung der Verwaltungskosten enthält. Damit schließt sich der Bundesgerichtshof seiner ständigen Rechtsprechung an und bestätigt die Urteile vom 09.12.2009, XII ZR 109/08 und vom 26.09.2012, Az. XII ZR 112/10.

Allerdings betrachtet der Bundesgerichtshof die formularmäßig vereinbarte Klausel eines Gewerberaummietvertrages, die dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum belegenen Ladenlokals als Nebenkosten zusätzlich zu den Kosten der „Verwaltung“ nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des „Center-Managements“ gesondert auflegt, als intransparent und daher gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Damit schließt sich der Bundesgerichtshof den Urteilen vom 03.08.2011, Az. XII ZR 205/09 und vom 26.09.2012, Az. XII ZR 112/10 an.

Ebenso bestätigt der Bundesgerichtshof in derselben Entscheidung die formularmäßige Auferlegung der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich genutzter Flächen und Anlagen auf den Mieter ohne Beschränkung der Höhe nach als Verstoß gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB.

Entgegen der Auffassung der Revision scheitert eine Umlage der „Verwaltungskosten“ auch nicht daran, dass daneben die Umlage weiterer Kosten, z.B. für Büro-, Verwaltungs- und Technikräume vereinbart ist. Dadurch werde die Regelung über die Verwaltungskosten nicht intransparent. Es sei alleine bei der Betriebskostenabrechnung darauf zu achten, dass Kosten nicht doppelt abgerechnet werden.

Der Umfang der durch den „Center-Manager“ zu ergreifenden Maßnahmen sei weder vertraglich eingegrenzt noch könnten die entstehenden Kosten auch nur grob abgeschätzt werden. Allein aus der fehlenden Beanstandung von Betriebskostenabrechnungen, die in der Vergangenheit solche Kosten enthielten, könne nicht auf eine konkludente Vereinbarung vom Centermanagementkosten geschlossen werden.