Genaue Bezeichnung der Mangelerscheinung ausreichend

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.06.2014 – VII ZR 276/13 entschieden, dass der Besteller seiner Darlegungslast genügt, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen. Ob die Ursachen der Mangelerscheinung tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Unternehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht des Sachvortrags

Daneben wendet sich der Bundergerichtshof gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, nach der mit der vorbehaltlosen Zahlung der Rechnung das Werk abgenommen worden sei.

Abnahme im Sinne von § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeutet die körperliche Entgegennahme des Werks durch den Besteller verbunden mit dessen Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgerecht (BGH, Urteil vom 25. März 1993 – X ZR 17/92, NJW 1993, 1972, 1974). Die Billigung des Werks kann ausdrücklich erfolgen, indem der Besteller dem Unternehmer das Einverständnis mit der Werkleistung mitteilt.

Nach den bisherigen Feststellungen kann weder von einer ausdrücklichen noch von einer konkludenten Abnahme des Werkes der Beklagten ausgegangen werden. Denn zum Zeitpunkt der Übernahmeerklärung war das Werk nicht bzw. nicht vollständig funktionstüchtig, so dass der Auftragnehmer nicht davon ausgehen konnte, dass in dem Verhalten des Auftraggebers eine Billigung ihres Werks als im Wesentlichen vertragsgerecht zu sehen war.