Die Revision des 75- jährigen Mieters Friedhelm A. aus Düsseldorf hatte Erfolg.
Zwar entschied der BGH (Urteil vom 18. Februar 2015 – VIII ZR 186/14), dass eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen verhindern könnte, im Einzelfall eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters und damit einen Kündigungsgrund darstellen kann, insbesondere, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung beruhe jedoch auf einer lückenhaften und unter Verletzung prozessualer Vorschriften erfolgten Tatsachenfeststellung, weshalb eine Zurückverweisung erfolgte, damit die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden. Der BGH kritisiert vor allem, dass das Landgericht sich nur auf die Aussage eines Zeugen verlassen habe und die Richter sich das Haus nicht selbst angesehen hätten.