Mit Urteil vom 16. Januar 2015 -Az.: V ZR 110/14, hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil des LG Potsdam (Urteil vom 14.03.2014, Az.: 1 S 31/14) aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Der BGH bejaht einen Unterlassungsausspruch, wenn Immissionen durch einen auf dem Balkon rauchenden Mieter einen darüber wohnenden Mieter stören.

Ein Ausschluss des Unterlassungsanspruchs sei nicht dadurch gegeben, dass das Rauchen die Ausübung vertragsmäßigen Gebrauchs sei. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter würden keine Rechtfertigung für die Störungen Dritter darstellen.

Hingegen sei der Unterlassungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Beeinträchtigung lediglich unwesentlich sei. Eine unwesentliche Beeinträchtigung läge nur dann vor, wenn sie nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Menschen nicht als wesentliche Beeinträchtigung empfunden werde.

Ein Unterlassungsanspruch ist aber nicht uneingeschränkt gegeben. Die grundrechtlich geschützten Besitzrechte der streitenden Mieter müssten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Dem gestörten Mieter stehe einerseits das Recht auf eine von Belästigungen durch Tabakrauch freie Nutzung seiner Wohnung zu. Dies kollidiere mit dem Recht des anderen Mieters, seine Wohnung zur Verwirklichung seiner Lebensbedürfnisse, zu denen auch das Rauchen gehöre, zu nutzen. Maßstab sei hierbei das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Letzten Endes laufe dies auf eine Regelung nach Zeitabschnitten hinaus. Die Bestimmung der konkreten Zeiträume hänge von den Umständen des Einzelfalls ab.

Da eine wesentliche Beeinträchtigung jedenfalls vorliegt, wenn eine Gefahr für die Gesundheit drohe, hatte sich der BGH auch mit dieser Frage beschäftigt. Er bestätigte, da es sich um Rauchen im Freien handele, sei eine Indizwirkung dahingehend gegeben, dass mit dem Rauchen auf dem Balkon keine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer einhergehe.

Das Landgericht hat nun die Aufgabe, herauszufinden, ob die störenden Immissionen wesentlich sind sowie ggf. festzulegen, welche Regelung nach Zeitabschnitten konkret angemessen erscheint und ob bei einem entsprechenden Nachweis durch den gestörten Mieter von einer Gesundheitsgefahr auszugehen ist.

BGH, Urteil vom 16.01.2015, – V ZR 110/14

LG Potsdam, Urteil vom 12.03.2014 – 1 S 31/14

AG Rathenow, Urteil vom 06.09.2013, – 4 C 300/13