Der BGH hat am 04.07.2014 entschieden, dass Besitzer von privaten Stellflächen Falschparker auf deren Kosten abschleppen lassen dürfen. Dem Falschparker dürfen aber nur ortsübliche Abschleppkosten in Rechnung gestellt werden (Urteil vom 4. Juli 2014 – V ZR 229/13).

Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem Kundenparkplatz stelle eine Besitzstörung bzw. eine teilweise Besitzentziehung dar. Diese dürfe der Besitzer der Parkflächen im Wege der Selbsthilfe beenden, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Der Falschparker muss die durch den Abschleppvorgang entstandenen Kosten erstatten, soweit sie in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen.

Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören:

die reinen Abschleppkosten und die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind (Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, dessen Besichtigung von Inneren und Außen und die Protokollierung etwa vorhandener Schäden).

Nicht zu erstatten sind die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen. Auch Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken muss der Falschparker nicht ersetzen; ihnen fehlt der Bezug zu dem konkreten Parkverstoß, da sie unabhängig davon entstehen.

Die Ersatzpflicht des Falschparkers wird durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Es sind nur diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde. Maßgeblich ist, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind. Regionale Unterschiede sind zu berücksichtigen. Dazu ist ein Preisvergleich, notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, vorzunehmen.

Entscheidung im Wortlaut