Das OLG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 18.02.2015 – 21 U 220/13- , dass durch die Erklärung der Minderung eines Auftraggebers im Rahmen eines Werklohnprozesses wegen von ihm behaupteter Mängel der Werkleistung des Auftragnehmers in Höhe des restlichen Vergütungsanspruchs, das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umwandelt mit der Folge, dass die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch entbehrlich ist.

Ein die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung entbehrlich machender Übergang des Vertragsverhältnisses vom Erfüllungsstadiums in ein Abwicklungsstadium sei dann zu bejahen, wenn der Auftraggeber wegen tatsächlich vorhandener Mängel Schadensersatz statt der Leistung zum Beispiel in Form der Mängelbeseitigungskosten gelten macht und damit zum Ausdruck bringe, dass er an der Erfüllung der primären werkvertraglichen Leistungspflichten durch den Auftragnehmer kein Interesse mehr hat.

Die Auftraggeberin hatte in einem Schriftsatz, unter Bezugnahme zuvor gerügter Mängel, dargelegt, dass bestimmte Arbeiten des Auftragnehmers wegen der ihnen innewohnender Mängel wertlos seien und in der für diese Gewerke geltend gemachten Vergütungshöhe ein Minderungsrecht bestehen würde und sie diesen Betrag als Minderung der von der Klägerin geforderten und klageweise geltend gemachten Vergütung entgegensetze und von ihrem Minderungsrecht Gebrauch mache.