In seiner Entscheidung vom 17.06.2015 – VIII ZR 19/14 – hat sich der BGH mit der Verhältnismäßigkeit des Zurückbehaltungsrechtes des Mieters wegen eines Mangelbeseitigungsanspruchs auseinandergesetzt. Ein zeitlich unbegrenztes Leistungsverweigerungsrecht in Höhe des vierfachen des Minderungsbetrages (80% der Miete bei 20% Mietminderungsanspruch) lässt die Besonderheiten des auf dauernden Leistungsaustausch gerichteten Wohnraummietverhältnisses außer Acht und entspricht weder dem Zweck des Zurückbehaltungsrechtes noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Im Rahmen des Wohnraummietverhältnisses dient das Leistungsverweigerungsrecht gem. § 320 BGB dazu, auf den Vermieter vorübergehend Druck auszuüben, damit dieser den Mangel behebt und für die Zukunft eine mangelfreie Mietsache zur Verfügung stellt. Für die Zeit vor der Mängelbeseitigung wird das Äquivalenzverhältnis zwischen der mangelhaften Mietsache und der Miete durch die Mietminderung gewahrt. Vor diesem Hintergrund kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht ohne zeitliche Begrenzung auf einen mehrfachen Betrag der monatlichen Minderung oder der Mangelbeseitigungskosten bemessen werden. Vielmehr kann es redlicherweise nur so lange ausgeübt werden, wie es seinen Zweck, nämlich Druck auf den Vermieter auszuüben, auch erfüllt. Darüber hinaus muss der insgesamt im Rahmen des Zurückbehaltungsrechts einbehaltene Betrag auch in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Mangels stehen. Wenn das Leistungsverweigerungsrecht entweder der Höhe nach an seine Grenzen stößt oder weil es seinen Zweck, den Vermieter zur Mängelbeseitigung anzuhalten, verfehlt hat, bleibt dem Mieter die Möglichkeit der Klage auf Mängelbeseitigung. Gegebenenfalls kann er den Mangel – eventuell nach Geltendmachung eines Vorschusses – auch selbst beheben.