Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, ob es bei dem zu berücksichtigenden Trittschallschutz in einer Wohnungseigentumsanlage durch den Wechsel des Bodenbelags durch den Sondereigentümer (auch) auf ein besonderes Gepräge der Wohnanlage ankommt. In dem Fall hatte der Sondereigentümer den seit der ersten Ausstattung der Wohnung vorhandenen Teppich durch Laminat ausgetauscht, wodurch es zu einer erhöhten Belästigung für den Eigentümer darunter kam. Dieser wollte den vorherigen Zustand, einen Teppichboden, wiederhergestellt wissen.
Dies hat der BGH abgelehnt, da die im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage gültigen DIN-Normen für den Trittschallschutz im Gemeinschaftseigentum (dem Bodenaufbau unter dem Teppich/Laminat) eingehalten waren (Urteil vom 27. Februar 2015 – V ZR 73/14). Da es aber dem Wohnungseigentümer obliegt, seine Wohnung und seinen Boden nach seinem Geschmack einzurichten, ergibt sich keine Verpflichtung aus dem Rücksichtnahmegebot des § 14 Abs. 1 WEG, einen Schallschutz über den Baustandard hinaus herbeizuführen. Dies könne allerdings in der Gemeinschaftsordnung vereinbart werden. Es kommt nicht auf die Erstausstattung an, da die Ausstattung einer Wohnung schließlich auch einem Wandel unterliegt, könne die ursprüngliche, im Sondereigentum stehende Ausstattung, nicht von anderen Eigentümern gefordert werden.