Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.01.2017 – V ZR 96/16 – entschieden, dass ein im 5. OG wohnender Eigentümer keinen Anspruch auf Errichtung eines Aufzugs auf seine Kosten hat, wenn nicht alle übrigen Eigentümer zustimmen. Dies gilt auch dann, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen.
Die übrigen Wohnungseigentümer können allerdings verpflichtet sein, den Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe zu dulden. Damit bleibt aber Eigentümer in Geschosswohnungen, in denen in der Regel nur ein Aufzug eine sinnvolle Barrierefreiheit schafft, nur zu hoffen, dass sie bis ins hohe Alter gut zu Fuß bleiben.
Der BGH argumentiert mit den Grundrechten beider Seiten – einerseits der Eingriff ins Eigentum aller Eigentümer durch Wegfall von Stellfläche und Eingriff in die Bausubstanz (Art. 14 Abs. 1 GG) andererseits auf Seiten des Klägers mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf – um am Ende festzustellen, dass in das Grundrecht des Klägers nicht eingegriffen wird. Es habe sich aber ein Risiko verwirklicht, das der Kläger eingegangen sei, als er in der konkreten Region eine im fünften Obergeschoss gelegene Wohnung erworben habe, die mit niederschwelligen Hilfsmitteln wie einem Treppenlift nicht ohne weiteres zugänglich gemacht werden könne.