… wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient.

Diese Entscheidung hat heute der BGH in drei verhandelten Fällen (Urteile vom 24. März 2015 VIII ZR 243/13; VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14) getroffen, in denen es um die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen ging. Die entsprechenden Klauseln hatte der BGH bei Verbrauchern gem. §§ 13, 307 BGB für unwirksam erklärt, bei Verwendung gegenüber Unternehmen hingegen als zulässig angesehen.

Damit dürften nahezu alle WEGs als Verbraucher im Sinne des Gesetzes gelten. Allerdings wird die WEG, welche sich auf ihre Verbrauchereigenschaft berufen will, dies auch beweisen müssen.