Mit seiner Entscheidung vom 20.01.2016 – VIII ZR 93/15- hat der BGH seine Rechtsprechung zur formellen Ordnungsgemäßheit bei Angabe von Gesamtkosten bei durchgeführten Vorwegabzug geändert. Bisher musste, wenn z.B. in einer Mehrhausanlage die Kosten auf die Mieter einzelner Einheiten verteilt wurden oder ein Vorwegabzug von den Gesamtkosten für das Gewerbe erfolgte, den Mietern der Gesamtbetrag der Kosten vor der Aufteilung bzw. dem Abzug mitgeteilt werden. Nunmehr hat der BGH, seinem roten Faden folgend diesen Standpunkt vollständig aufgegeben. Die Anforderungen an die formelle Richtigkeit der Abrechnung werden an eine schlichte Abrechnung nach § 259 BGB angeglichen. Es reicht daher künftig aus, den auf die jeweilige Abrechnungseinheit entfallenden Anteil als Gesamtkosten anzugeben. Ob die Aufteilung bzw. der Vorwegabzug richtig, bzw. überhaupt erfolgt ist, muss der Mieter im Wege der Belegeinsicht prüfen und kann eventuelle Fehler dann auf materieller Ebene rügen. Hiervon betroffen ist auch der beliebte prozentuale Abzug nicht umlagefähiger Kosten bei den Hauswartkosten.
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